Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Vertragsgegenstand
1 Perfect Media liefert dem Kunden die Software gemäss der Auftragsbestätigung bzw. Vertrag. Insbesondere Lieferumfang, Funktion und Leistung sind in der Auftragsbestätigung spezifiziert. Die von der PERFECT MEDIA im Rahmen der Angebotsphase schriftlich abgegebenen, allenfalls einschränkenden Stellungnahmen und Kommentare gelten als Ergänzung dieser Unterlagen.
2 An der Software wird dem Kunden das nicht an Dritte übertragbare und nicht ausschliessliche Nutzungsrecht übertragen, ausser es wurde vertraglich explizit etwas anderes vereinbart.
3 Pflichtenhefte und andere Anforderungskataloge sind nur Vertragsgegenstand, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt ist. In diesem Fall gelten die von der PERFECT MEDIA im Rahmen der Angebotsphase schriftlich abgegebenen, allenfalls einschränkenden Kommentare als Ergänzung dieser Unterlagen.
2 Einführung und Installation
1 PERFECT MEDIA erarbeitet für die Realisierung und Implementierung ein Phasenkonzept. Das Phasenkonzept ist speziell auf die Bedürfnisse des Kundenprojekts ausgerichtet.
3 Gewährleistung
1 PERFECT MEDIA erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik. Sie bemüht sich um einwandfreie Qualität der angebotenen Leistungen.
2 PERFECT MEDIA wird ordnungsgemäss gemeldete Programmfehler und Störungen, welche die Funktionstüchtigkeit der vereinbarten Leistungen erheblich beeinträchtigen, so rasch als möglich beheben.
4 Lieferung
1 Die Lieferung erfolgt aufgrund des im Phasenkonzept enthaltenen Terminplanes. Als Lieferung gilt die Übergabe der Software oder eine entsprechende Bereitschaftsanzeige. Nur schriftlich zugesicherte Liefertermine sind verbindlich. Sie verlängern sich angemessen unter schriftlicher Anzeige durch die PERFECT MEDIA und den nachfolgenden Bedingungen:
a wenn der Leistungsbeschrieb nachträglich abgeändert wird.
b wenn der PERFECT MEDIA Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich abändert.
c wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, namentlich wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
d wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der PERFECT MEDIA liegen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche Massnahmen und Naturereignisse.
2 PERFECT MEDIA kann Teillieferungen ausführen.
3 PERFECT MEDIA erbringt die im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen im vorgesehenen Umfang.
4 PERFECT MEDIA ist nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde seine Pflichten erfüllt.
5 PERFECT MEDIA kann die Ausführung einzelner oder aller Leistungen an Dritte delegieren, wobei PERFECT MEDIA für das Arbeitsresultat wie für eigene Leistungen verantwortlich bleibt (vgl. auch AGB Nr. 10).
6 PERFECT MEDIA kann mit ihren Leistungen Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
7 Das Eigentum, das Verfügungs- sowie das Urheberrecht vom Kunden allfällig zur Nutzung überlassenen Software, Hardware und Dokumentationen verbleiben der PERFECT MEDIA, ausser es wird explizit etwas anderes vereinbart (vgl. auch AGB Nr. 9).
8 PERFECT MEDIA stellt dem Kunden grundsätzlich 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche seine Leistungen und einen Pikettdienst zur Verfügung, verpflichtet sich aber nur innerhalb ihrer üblichen Arbeitszeit Massnahmen zu ergreifen. Als übliche Arbeitszeiten gelten Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00 Uhr, mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalluzernischen Feiertage sowie der Zeit zwischen dem 24.12. und 2.1. PERFECT MEDIA wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeit Massnahmen ergreifen, ist vertraglich aber nicht dazu verpflichtet, ausser es ist speziell vereinbart.
5 Abnahme / Annahme
1 Der Kunde hat die gelieferte Software selbst zu prüfen und allfällige Mängel innert dreissig Tagen nach Abgabe bekannt zu geben. Nach dieser Frist wird von beiden Parteien eine schriftliche Abnahmeerklärung unterzeichnet. Allfällige zu diesem Zeitpunkt bekannte Mängel werden in dieser Abnahmeerklärung festgehalten.
2 Die Abnahme erfolgt stillschweigend und formlos spätestens dann, wenn die Software im Rahmen der vorgesehenen Zielsetzung eingesetzt wird. Unterlässt der Kunde in diesem Falle eine schriftliche Mängelanzeige innert dreissig Tagen nach Installation, gelten alle Funktionen als erfüllt.
3 Nach Ablauf dieser Frist werden allfällige Mängel zum aktuell gültigen Stundenansatz dem Kunden in Rechnung gestellt.
6 Mängel
1 PERFECT MEDIA verpflichtet sich schriftlich zugesagte Leistungen, die nachweislich nicht erbracht wurden, noch zu erbringen. Für diese Nachbesserung ist ihr eine angemessene Frist einzuräumen.
2 Von der Nachbesserung ausgeschlossen sind Störungen infolge von Einflüssen, welche die PERFECT MEDIA nicht zu vertreten hat, wie beispielsweise höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungstemperaturbereiche und -schwankungen, Luftverschmutzungen, Luftfeuchtigkeit, Radioaktivität oder Stromspannungsschwankungen.
7 Vorschriften am Bestimmungsort
1 Der Kunde hat die PERFECT MEDIA auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die am Bestimmungsort für die Ausführung der Lieferung und den Gebrauch der zu liefernden oder gelieferten Komponenten von Bedeutung sind.
8 Haftung
1 PERFECT MEDIA haftet für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung aus irgendwelchen Gründen entstanden sind, zum Beispiel aus Nichterfüllung Sorgfaltspflichtverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung, wenn diese Schäden nachweisbar durch PERFECT MEDIA grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.
2 PERFECT MEDIA schliesst jede weitere Haftung für direkte und indirekte Schäden (Folgeschäden) aus, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter.
3 Ebenso wird jede weitere Haftung für Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, soweit PERFECT MEDIA zur Vertragserfüllung Hilfspersonen und Mitarbeiter eingesetzt hat, welche diese verursachten und dabei in Bezug auf deren Auswahl und Instruktion die gebotene Vorsicht walten liess.
4 Der Kunde kann für alle Schäden, welche bei PERFECT MEDIA oder Dritten durch die Benutzung der PERFECT MEDIA-Leistungen entstehen, zur Verantwortung gezogen und haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch im Falle einer unzulässigen Benutzung von PERFECT MEDIA-Leistungen durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder durch von ihm vertraglich beigezogene Dritte sowie durch Dritte, welche ohne Autorisierung der PERFECT MEDIA Zugang genommen haben.
5 Geräte im Eigentum des Kunden, welche in den Räumen der PERFECT MEDIA untergebracht sind, befinden sich dort auf dessen Gefahr hin. Sie sind von PERFECT MEDIA nicht gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Unterbrechung, etc. versichert. Der Kunde verpflichtet sich, eine allfällige Versicherung selbst abzuschliessen.
6 Für Schäden im Serverraum oder an anderen Anlagen, welche durch Geräte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde.
9 Rechte am Arbeitsresultat und an den Urheberrechten
1 Mit der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts geht das dem Kunden abgeliefertes Arbeitsresultat (wie Unterlagen, Daten und Dokumentation) in dessen Eigentum über, sofern nicht etwas anders vertraglich vereinbart wurde. Der Kunde hat das Recht, das Arbeitsresultat nach den geltenden Bedingungen und während der vereinbarten Dauer zu benützen. Das Nutzungsrecht des Kunden ist nicht übertragbar, ausser es wurde vertraglich explizit etwas anderes vereinbart.
2 PERFECT MEDIA hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche bei der Ausführung von Leistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben wurden, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
3 Das Urheberrecht an Software und Verfahren, welche für den Kunden programmiert, angepasst oder angewendet wurden, verbleibt der PERFECT MEDIA, ausser es wurde vertraglich explizit etwas anderes vereinbart.
10 Know-How-Schutz und Geheimhaltung
1 PERFECT MEDIA verpflichtet sich, Informationen über Vorkommnisse beim Kunden, betreffend Geschäftstätigkeit, Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie Geschäftsgeheimnisse aller Art, welche PERFECT MEDIA im Rahmen eines Vertrages mit dem Kunden erfahren hat, strikt geheim zu halten.
2 Der Kunde verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie bei der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrages mit der PERFECT MEDIA erfahren haben, streng vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen noch zu veröffentlichen.
11 Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die Preise für PERFECT MEDIA-Leistungen, Lizenz- und Maintenancegebühren richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Verbesserungen des Dienstleistungsangebots unter Beibehaltung der Preise sowie Preisreduktionen können von PERFECT MEDIA auch ohne spezielle Mitteilung in Kraft gesetzt werden.
2 Allfällige Preissenkungen berechtigen nicht zur Rückforderung von bereits für eine bestimmte Periode bezahlte Rechnungsbeträge.
3 Einmalige Leistungen werden gemäss den Regelungen im jeweiligen Vertrag in Rechnung gestellt.
4 Ein in der Offerte angegebener Kostenrahmen hat die Bedeutung einer Planungsgrundlage. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass ein Kostenrahmen nicht eingehalten werden kann, orientiert PERFECT MEDIA den Kunden so früh als möglich.
5 Rechnungen sind netto innert 10 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto zahlbar.
6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so hat PERFECT MEDIA neben dem Anspruch auf Verzugszins das Recht, dem Kunden pro Mahnung eine Umtriebs Entschädigung von CHF 15.00 in Rechnung zu stellen und ihre Leistung bis zur Bezahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages (inklusive Umtriebs Entschädigung und Verzugszins) einzustellen bzw. zu reduzieren oder den Vertrag fristlos (ohne Entschädigungsanspruch) aufzuheben. Für eine Wiederaufschaltung wird eine Pauschale in Rechnung gestellt.
7 Ohne Reklamation des Kunden innert der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, gilt eine Rechnung als akzeptiert.
12 Kündigungsfristen
1 Wenn wiederkehrende Leistungen vereinbart wurden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit.
2 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf das Ende der einjährigen Vertragsdauer schriftlich und eingeschrieben aufgelöst werden, ausser es wurde vertraglich explizit etwas anderes vereinbart.
3 PERFECT MEDIA legt den Beginn der Vertragswirkungen üblicherweise in den einzelnen Verträgen fest und vermerkt ihn auf den Rechnungen.
13 Abweichende Bestimmungen und Nebenabreden
1 Abweichende Bestimmungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
14 Rechtswahl und Gerichtsstand
1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz der PERFECT MEDIA. PERFECT MEDIA darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.
Perfect Media GmbH
Sennweidstr. 39, 6312 Steinhausen
T +41 79 136 40 00
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